ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN DER ADVENTJUGEND DEUTSCHLAND
1 Vertragsschluss eines Reisevertrags
Mit der Anmeldung des Teilnehmers/der Teilnehmerin wird der Adventjugend der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibung und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Der/die Anmeldende ist an sein/ihr Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Eine Anmeldung ist nur über das Onlineportal oder schriftlich möglich, bei Minderjährigen nur durch alle sorgeberechtigten Personen. Wird die Anmeldung nur von einer sorgeberechtigten Person abgegeben, ist damit zugleich die Erklärung verbunden, weitere sorgeberechtigte Personen (soweit vorhanden) zu vertreten. Ausschlaggebend für die Minderjährigkeit ist das Alter des/der Reisenden zum Zeitpunkt der Anmeldung.
Der Vertragsabschluss kommt mit der schriftlichen Teilnahmebestätigung des Veranstalters zustande. Diese kann von dem Eingang einer Anzahlung abhängig sein, wenn dies in der Ausschreibung vorgesehen ist.
2 Teilnahmebeschränkung
An der Maßnahme kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Eventuelle Einschränkungen oder bevorrechtigte Personen sind angegeben. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf der Teilnahme besteht nicht.
3 Reisepreis
Der Reisepreis, die Anzahlung und Fälligkeiten sind aus der Ausschreibung zu ersehen. Bei Altersstaffelung gilt das Alter zum Zeitpunkt der Reise.
4 Pflichten des Veranstalters
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beiderseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den eventuell ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Veranstaltung obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem/der Anmeldenden ist bekannt, dass hier wenn möglich schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Ernährungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er/sie verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Information auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen oder sonst für den Teilnehmer/die Teilnehmerin zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen und der für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder des für die betreffende Veranstaltung geltenden Wechselkurses vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8 % hat der Veranstalter die Teilnehmenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm/ihr eine solche aus einem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er/sie hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem/der Anmeldenden au einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
5 Rücktritt des Teilnehmers/der Teilnehmerin
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
Ein Reiserücktritt durch den Teilnehmer/die Teilnehmerin erfolgt durch schriftliche Erklärung oder Nichterscheinen zum Reiseantritt. Tritt der Teilnehmer/die Teilnehmerin vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern.
Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaiger anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen.
Der Veranstalter kann diesen Anspruch entsprechend der nachfolgenden Gliederung pauschalieren:
- bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Gesamtpreises
- bis 22. Tag vor Reiseantritt 40% des Gesamtpreises
- bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Gesamtpreises
- bis 8. Tag vor Reiseantritt 70% des Gesamtpreises
- bis 4. Tag vor Reiseantritt 75% des Gesamtpreises
- ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80% des Gesamtpreises.
Sollten nachweisbar Mehrkosten angefallen sein, so können diese ebenfalls berechnet werden. In jedem Fall bleibt es dem Teilnehmer/der Teilnehmerin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer eigenen Reiserücktrittsversicherung.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin verantwortet gültige Reisedokumente, ansonsten ist der Teilnahmebetrag in voller Höhe zu leisten.
6 Rücktritt des Veranstalters
Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten
a.) wenn der/die Anmeldende die Teilnahmeinformation ungeachtet der ihm/ihr hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b.) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnahmeinformation, wenn für ihn erkennbar ist, dass - etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen Gründen oder aus solchen der Aufsichtsführung - die Teilnahme der angemeldeten Personen mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmer/die betreffende Teilnehmerin, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter gebunden ist.
c.) wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag teilnimmt.
d.) wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin seine/ihre vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird.
e.) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Veranstaltung wesentlicher persönlicher Umstände des Teilnehmers/der Teilnehmerin nach Abschluss des Reisevertrags, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Veranstaltung für den Teilnehmer/die Teilnehmerin oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
f.) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Veranstaltung nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm/ihr eine solche aus einem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet; weitere Ansprüche des/der Anmeldenden sind ausgeschlossen.
7 Aufsicht
Die Aufsichtspflicht für Minderjährige übernimmt die Reiseleitung ab Beginn der Veranstaltung und bis zur Übergabe an die Sorgeberechtigten.
Während der Veranstaltung kann den Teilnehmenden eine festgelegte Zeit für selbständige Unternehmungen eingeräumt werden, die sie ohne Aufsicht in einem angewiesenen und angemessenen Rahmen gestalten dürfen (Freizeit im Objekt etc.).
8 Verhalten während der Veranstaltung
Der Veranstalter gestaltet die Veranstaltung entsprechend seiner Satzung mit christlichen Inhalten und Lebensformen. Die Teilnehmenden verzichten deswegen auf die Mitnahme und den Konsum von Alkohol, Nikotin und anderen Rauschmitteln und auf die Vornahme von sexuellen Handlungen.
9 Pflichtverletzung
Verletzt der Teilnehmer/die Teilnehmerin seine/ihre vertraglichen Pflichten und/oder werden Anordnungen nicht befolgt, kann es zum Ausschluss der mitreisenden Person durch den Veranstalter kommen. Der Veranstalter ist berechtigt den Reisevertrag zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. Bei Minderjährigen haften die Sorgeberechtigten.
Im Falle eines Ausschlusses von der Veranstaltung obliegt es den Sorgeberechtigten, den Minderjährigen/die Minderjährige zeitnah und auf eigene Kosten von der Maßnahme abzuholen. Bei Veranstaltungen im Inland hat dies innerhalb einer Zeitspanne von 24 Stunden nach Ausschluss zu erfolgen, bei einer Veranstaltung im Ausland innerhalb einer Zeitspanne von 48 Stunden nach Ausschluss.
10 Verwahrung
Nicht erwünschte oder gefährliche Gegenstände, wie ggf. im Teilnahmebrief aufgeführt, können vom Veranstalter für die Zeit der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.
11 Haftung
Für abhanden gekommene Gegenstände und Wertsachen übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
Vermittelt der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung Fremdleistungen, haftet er für die Durchführung der Fremdleistung nicht selbst, soweit in der Ausschreibung auf die Vermittlung von Fremdleistung hingewiesen wurde.
12 Datenschutz
Die Adventjugend als Veranstalter der Reisen darf personenbezogene Daten erhaben und verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Die Daten sind nach Beendigung der Veranstaltung zu löschen, soweit nicht wegen gesetzlicher Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist.
13 Versicherungen
Es wird dringend eine Haftpflicht- sowie eine Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
Ostfildern/Hannover Dezember 2018